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BK 2026 122

Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau

Bern OG ·BK · 2026-08-05 · Deutsch BE
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Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Die Ziffern 1 – 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Region Emmental- Oberaargau vom 13.02.2026 seien aufzuheben.

E. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt bzw. führte ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte), Behördenmitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) E.________, wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und übler Nachre- de (EO 24 11731).

E. 1.2 Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin D.________, initiierte Verfahren wegen übler Nachrede und Verletzung des Amts- geheimnisses ein. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss BK 25 42 vom 7. April 2025 hin- sichtlich Verletzung des Amtsgeheimnisses gut und wies die Staatsanwaltschaft an, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. Weitergehend wies die Beschwerdekammer die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Dispo- sitivziffer 1 des Beschlusses).

E. 1.3 Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 (recte: 2026) lehnte die Staatsanwaltschaft die vom Beschwerdeführer am 2. Februar 2025 (recte: 2026) gestellten Beweisan- träge ab (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung), stellte das Verfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses ein (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung) und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg (Dispositivziffer 3 der ange- fochtenen Verfügung). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. März 2026 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer und stellte folgende Anträge:

E. 1.4 Gestützt darauf eröffnete die Verfahrensleitung i.V. mit Verfügung vom 13. März 2026 ein Beschwerdeverfahren, wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Frist- ansetzung zur einlässlichen Beschwerdebegründung und Präzisierung der Rechts- begehren ab und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten Ge- legenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 16. März 2026 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungs- verfügung vom 13. Februar 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, beantragte in ihrer Stel- lungnahme vom 1. April 2026 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Von die- sen Eingaben nahm und gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 7. April 2026 Kenntnis und teilte gleichzeitig mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. Am 20. April 2026 reichte der Beschwerdeführer

3 eine ausführliche Eingabe samt weiteren Unterlagen und zusätzlichen Anträgen ein. Die Beschuldigte beantragte am 28. April 2026, die Eingabe des Beschwerde- führers vom 20. April 2026 sei aus den Akten zu weisen. Diesen Antrag wies die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 6. Mai 2026 ab. 2.

E. 2 Die Sache sei zur Weiterführung des Strafverfahrens und zur Ausfällung eines Strafbefehls gegen die Beschuldigte an die Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau zurückzuweisen.

E. 2.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Strafkläger im vorliegenden Verfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen (E. 2.2 - 2.3) einzutreten.

E. 2.2.1 Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen (Dispositiv- ziffer 1 der angefochtenen Verfügung) richtet, ist zunächst daran zu erinnern, dass eine gestützt auf Art. 318 Abs. 2 StPO erfolgte Ablehnung von Beweisanträgen nicht anfechtbar ist (Art. 318 Abs. 3 StPO). Der grundsätzliche Ausschluss der An- fechtbarkeit solcher Entscheide beruht auf der Überlegung, dass ein abgelehnter Beweisantrag gestützt auf Art. 318 Abs. 2 Satz 3 StPO im Hauptverfahren ohne Weiteres erneut gestellt werden kann. Er bezweckt somit die Verhinderung unab- sehbarer Verfahrensverzögerungen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafpro- zessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 1271 Ziff. 2.6.3.4; vgl. auch WI- PRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 318 StPO). Kann der Beweisantrag allerdings nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden, ist gegen den ablehnenden Entscheid der Staatsanwaltschaft ausnahmsweise Be- schwerde zulässig (Art. 394 Bst. b StPO e contrario). Daraus folgt jedoch nicht, dass gegen die Abweisung von Beweisanträgen stets Beschwerde geführt werden kann, wenn ein Gerichtsverfahren voraussichtlich nicht stattfinden wird. Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass in Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung mitteilt und eine (voll- umfängliche oder teilweise) Einstellung des Verfahrens in Aussicht stellt, stets die Beschwerde zulässig wäre. Dies wäre jedoch gerade nicht im Sinne des Gesetz- gebers (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 486 + 487 vom

26. November 2019 E. 4.1). Entsprechend lässt sich ein drohender Beweisverlust nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht damit begründen, «dass es möglicherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt» (statt vieler Beschlüs- se des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 101 vom 17. August 2022 E. 2; BK 19 486 + 487 vom 26. November 2019 E. 4.1). Weiter ist zu berücksichtigen, dass ein abgelehnter Beweisantrag im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsver-

4 fügung gerügt resp. erneut gestellt werden kann (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 394 Bst. b und Art. 389 Abs. 3 StPO). Wenngleich die Beschwerdeinstanz im schriftli- chen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO) und grundsätzlich gestützt auf die Akten der Vorinstanz (Art. 389 Abs. 1 StPO) entscheidet, kann sie von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien zusätzliche Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Sodann kann sie bei Gutheissung der Beschwerde die Einstellung des Strafverfahrens auf- heben und die Staatsanwaltschaft anweisen, weitere Beweise zu erheben resp. ei- nen vormals abgelehnten Beweisantrag gutzuheissen (vgl. Art. 397 Abs. 2 und 3 StPO). Mithin ist die Möglichkeit, einen abgelehnten Beweisantrag im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung geltend zu machen, jener der Wie- derholung abgelehnter Beweisanträge im erstinstanzlichen Hauptverfahren i.S.v. Art. 394 Bst. b StPO gleichwertig (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 486 + 487 vom 26. November 2019 E. 4.2 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.1). Der beschwerde- führenden Person steht es mithin frei, gegen eine Einstellungsverfügung Be- schwerde zu erheben, mit dem Ziel, die Abnahme der beantragten Beweismittel durchzusetzen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 101 vom 17. August 2022 E. 2). Weiter ist festzuhalten, dass der Nachweis des drohenden und schwerwiegenden Beweisverlusts sowie die Relevanz des Beweises der be- schwerdeführenden Person obliegt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 101 vom 17. August 2022 E. 2; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 3 zu Art. 394 StPO).

E. 2.2.2 Nach dem Gesagten und weil der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 394 Bst. b StPO vorliegend erfüllt sein sollen, ist auf die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beweisanträge nicht einzutreten. Die Frage, ob sich im Strafverfahren gegen die Beschuldigte weitere Beweisabnahmen aufdrängen, ist Gegenstand der materiellen Überprüfung der Einstellungsverfü- gung.

E. 2.3 Soweit die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2026 eine Ergänzung bzw. Präzisierung der Beschwerde und der Rechtsbegehren darstellt, ist sie unbe- achtlich. Sie wurde erst nach Ablauf der zehntätigen Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht. Da diese Frist gesetzlich bestimmt und nicht er- streckbar ist (vgl. Art. 89 Abs. 1 StPO), hätte eine allfällige Ergänzung der Be- schwerdeschrift ebenfalls innerhalb dieser Frist erfolgen müssen. Entsprechend wies die Verfahrensleitung i.V. den Antrag auf Fristansetzung zur einlässlichen Be- schwerdebegründung und Präzisierung mit Verfügung vom 13. März 2026 ab. Eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik erweist sich insbesondere nur bei Noven der Gegenpartei als statthaft (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweize- rischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 510). Den Stellungnahmen der General- staatsanwaltschaft vom 16. März 2026 und der Beschuldigten vom 1. April 2026 sind indessen keine Noven zu entnehmen. Zudem sind Beweisanträge grundsätz- lich Teil der Begründung (vgl. Art. 385 Abs. 1 Bst. c StPO). Die in der Ergänzung bzw. Präzisierung gestellten Beweisanträge sind offensichtlich verspätet erfolgt, wobei keine beachtbaren Gründe für diese Verspätung ersichtlich sind (vgl. auch Ziff. 3 der Verfügung vom 13. März 2026).

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E. 3 Dem Beschwerdeführer sei eine Frist von 30 Tagen zur einlässlichen Begründung und zur Präzi- sierung der Rechtsbegehren anzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates

E. 3.1 Am 27. September 2024 erstattete der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte eine Strafanzeige wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und übler Nachrede. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der üblen Nachrede wurde rechtskräftig ein- gestellt (vgl. E. 1.2). Hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung des Amtsgeheimnis- ses machte er im Wesentlichen geltend, die Beschuldigte habe als fallführendes Behördenmitglied der KESB E.________ am 15. Mai 2023 dem H.________ im Rahmen einer Anfrage betreffend die Bereitschaft zur Erstellung eines Erziehungs- fähigkeitsgutachtens im Zusammenhang mit seiner Tochter die vollständigen KESB-Verfahrensakten betreffend seine Tochter zugestellt bzw. deren Zustellung veranlasst, ohne hierfür von der zuständigen Stelle vom Amtsgeheimnis entbunden worden zu sein und ohne Vorliegen der Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern. Das H.________ sei erst am 26. Februar 2024 mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt worden. Zuvor habe kein Rechtfertigungsgrund für die Herausgabe der Akten an die Gutachtenstelle bestanden.

E. 3.2 Diese Anfrage der KESB betreffend die Bereitschaft zur Übernahme des Auftrages zur Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens erfolgte im Rahmen eines be- reits mehrjährigen Kindesschutzverfahrens betreffend die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers F.________. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 42 vom 7. April 2025, insbe- sondere E. 3.1, verwiesen werden.

E. 3.3 Dem vorliegenden Strafverfahren liegt folgender unbestrittener rechtserheblicher Sachverhalt zugrunde, der der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist (S. 3 f.) Den edierten Unterlagen der KESB E.________ ist bezüglich der Gutachtenserteilung folgender Ab- lauf zu entnehmen: - Mit Schreiben vom 26.04.2023 fragte die KESB E.________ Dr. med. G.________ vom H.________ an, ob er ein Erziehungsfähigkeitsgutachten erstellen könne, um die beantragten Weisungen der Beiständin als auch die Sorgerechts- und Obhutsfrage neu zu klären. Im Schrei- ben wurde so dann festgehalten: «Damit Sie sich ein besseres Bild über das Dossier machen können, lassen wir Ihnen die Akten zur Einsichtnahme zukommen». - Mit Schreiben vom 15.05.2023 wurden die KESB-Akten i.S. F.________ (3 Dossiers) durch die Sachbearbeiterin der Kanzlei I.________ an H.________ verschickt. - Am 22.05.2023 bestätigte Dr. med. G.________ den Gutachtensauftrag und teilte mit, dass J.________, Fachpsychologin für Rechtspsychologie FSP, in Zusammenarbeit mit K.________, Fachpsychologin für Psychotherapie und Rechtspsychologie FSP, als Fallführung vorgesehen seien. - Mit Schreiben vom 14.06.2023 wurde den Kindseltern das rechtliche Gehör zum geplanten Gut- achten gewährt. Infolgedessen wurde durch C.________ beantragt, auf die Anordnung eines Er- ziehungsfähigkeitsgutachtens sei vorläufig zu verzichten und die L.________ sei mit einer Famili- enbegleitung für 6 Monate zur Abklärung des Unterstützungsbedarfs von F.________ zu beauf- tragen. - Mit Schreiben vom 25.09.2023 informierte die KESB E.________ die Parteien darüber, die An- ordnung einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung als milderes Mittel zum Erziehungsfähig-

6 keitsgutachten habe aufgrund der mangelnden Kooperation des Kindsvaters in der Zusammena- rbeit mit der Behörde und der Beiständin nicht in Betracht gezogen werden können. Die E.________ sei aber gerne bereit, den Kindseltern erneut das Vertrauen entgegenzubringen und den Unterstützungsbedarf im Rahmen einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung abklären zu lassen. Sollte sich wiederum herausstellen, dass die Kindseltern im Rahmen dieser Mass- nahme nicht zielführend mitwirken, werde die Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens erneut geprüft. Um sicher zu stellen, dass es sich bei der Auftragsnehmerin um eine neutrale, räumlich nahe gelegenen und KFSG-konformen Sozialpädagogischen Familienbegleitung hand- le, werde die Beiständin damit beauftragt, zeitnah eine geeignete Sozialpädagogische Familien- begleitung zu organisieren und gemeinsam mit den Eltern die Ziele zu formulieren. - Mit Schreiben vom 27.11.2023 teilte die Beiständin von F.________ der KESB E.________ mit, dass der Kindsvater durch aktive Manipulation die Zusammenarbeit mit dem Sozialatelier verun- möglicht habe. Des Weiteren habe er innerhalb des Sozialateliers unbeteiligte Personen kontak- tiert und involviert. Da die Beziehung zwischen dem Kindsvater und dem Sozialatelier mittlerweile von Misstrauen geprägt sei, habe das Sozialatelier die Sozialpädagogische Familienbegleitung beendet. Die Beiständin beantragte daher u.a. erneut die Erstellung eines Erziehungsfähigkeits- gutachtens. - Mit verfahrensleitendem Entscheid vom 26.02.2024 ordnete die KESB E.________ schliesslich förmlich ein Fachgutachten durch das H.________ an.

E. 3.4 Mit Beschluss BK 25 42 vom 7. April 2025 wies die Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft an, das Verfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses fortzusetzen und insbesondere im Sinne der Erwägungen die Beschuldigte zu den konkreten Umständen der Aktenherausgabe einzuvernehmen (vgl. Dispositivzif- fer 1 und E. 4.10). Die Staatsanwaltschaft befragte sie entsprechend am 25. Au- gust 2025. Die anlässlich dieser Einvernahme gemachten Aussagen wurden in der angefochtenen Verfügung wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (S. 4 f. der angefochtenen Verfügung).

E. 3.5 Zur Begründung der Einstellung führte die Staatsanwaltschaft Folgendes aus (S. 6 ff. der angefochtenen Verfügung): [rechtliche Grundlagen von Art. 319 StPO und Art. 320 Ziff. 1 StGB] Die Verfahren vor der KESB richten sich im Kanton Bern gemäss Art. 72 des Gesetzes über den Kin- des- und Erwachsenenschutz (KESG) nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRPG), soweit das KESG keine abweichenden Bestimmungen enthält. Gemäss Art. 19 Abs. 2 VRPG erfolgen Ermittlungen des Sachverhalts und die Beschaffung von Beweismitteln grundsätzlich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Gemäss Art. 183 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen. Es hört die Parteien vorgängig an (Abs. 2). Bei der Auftragserteilung zur Durchführung einer Begutachtung im Rahmen eines Kinds- schutzverfahrens hält Art. 185 Abs. 3 ZPO unter dem Titel «Auftrag» lediglich fest, dass der sachver- ständigen Person die notwendigen Akten zur Verfügung gestellt werden sollen. Ob die notwendigen Akten bereits vor der Auftragserteilung zugestellt werden können, ist daraus hingegen nicht abzulei- ten. Da die sachverständigen Personen vor der Auftragserteilung noch nicht dem Amtsgeheimnis un- terliegen, ist zu diesem Zeitpunkt besondere Vorsicht bei der Herausgabe der Akten geboten (vgl. Art. 185 i.V.m. Art. 184 Abs. 2 ZPO).

7 Art. 451 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) hält explizit fest, dass die KESB zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Die Behörde hat insoweit eine Interessenabwägung im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen (BSK ZGB-GEISER, 7. Aufl. 2022, Art. 451 N 17, BSK ZGB-FOUNTOULAKIS/HONSELL, 7. Aufl. 2022, Art. 4 N 1 und 6). Gemäss Botschaft des Bundesrates zum Erwachsenenschutzgesetz stellt die Bekannt- gabe von Tatsachen, die die KESB oder die mandatsführende Person in Abwägung der Interessen gestützt auf Art. 451 Abs. 1 oder 413 Abs. 2 ZGB machen, einen Rechtsfertigungsgrund nach Art. 14 StGB dar und führt so zur Durchbrechung des Amtsgeheimnisses, ohne dass dazu eine explizite Er- mächtigung der vorgesetzten Behörde nach Art. 320 Ziff. 2 StGB vorliegen müsste (BBI 2006 7001, 7089; vgl. auch VOGEL, Verhältnis der Schweigepflicht nach Art. 413 und 451 ZGB zum Amtsgeheim- nis nach Art. 320 StGB, ZKE 3/2014, 257; Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, Peter Tuor, Bernhard Schnyder, Jörg Schmid, Alexandra Jungo, Bettina Hürlimann-Kaup (Hrsg.), II. Teil Das Familienrecht / Dritte Abteilung Der Erwachsenenschutz / Dritter Abschnitt Die Organisation, 2023, S. 825 f.). Ad Fazit / Würdigung Vorliegend ist unbestritten, dass A.________ als fallführendes Behördenmitglied an das Amtsgeheim- nis gebunden ist und gemäss ihrer Anweisung die gesamten Akten des Kindesschutzverfahrens i.S. F.________ bei der Gutachteranfrage und damit vor der definitiven Erteilung des Gutachtensauftrags an die sachverständige Person herausgegeben wurden. Fraglich ist jedoch, ob bei der Herausgabe der Akten ein überwiegendes Interesse i.S.v. Art. 451 Abs. 1 ZGB vorlag und somit ein Rechtferti- gungsgrund i.S.v. Art. 14 StGB besteht. A.________ machte bei der Einvernahme glaubhaft geltend, dass es im konkreten Einzelfall notwen- dig war, die gesamten Akten bei der Gutachteranfrage herauszugeben. Sie erklärte, dass der vorlie- gende Fall aussergewöhnlich sei und es nicht dem gewöhnlichen Vorgehen entspreche, dass bereits bei der Gutachteranfrage sämtliche Akten herausgegeben werden. Das Dossier «F.________» sei sehr umfangreich und komplex. Seit Mai 2015 habe sich die Dynamik des Falles immer wieder ver- schoben, die Zusammenarbeit mit den betroffenen Personen sei schwierig gewesen und es sei Druck ausgeübt worden. Sie habe dies alles sowie die Tatsache, dass bei diesem Dossier bereits Fachleute die Zusammenarbeit beendet haben, bei der Gutachtensanfrage nicht verheimlichen wollen. Zudem begründete A.________ nachvollziehbar, dass sie keine Auswahl resp. keine Gewichtung der Unter- lagen habe machen wollen. Sie sei überzeugt gewesen, dass es nicht ausreichend gewesen wäre, nur Teile der Unterlagen einzureichen. Die potenzielle sachverständige Person habe nur mit dem Ge- samtakten ein wirkliches Bild dieses aussergewöhnlichen Falles gehabt und habe nur so ausreichend entscheiden können, ob der Auftrag durchgeführt werden könne oder nicht. A.________ hat somit eine Interessenabwägung im Einzelfall vorgenommen und ist zum Schluss ge- langt, dass die Interessen an der Aktenherausgabe bzw. an der vollständigen Transparenz gegenüber der potenziellen sachverständigen Person die Geheimhaltungsinteressen von C.________ aus- nahmsweise überwiegen. Den Behördenmitgliedern muss sodann bei der Abwägung der Interessen auch ein gewisser Ermessensspielraum nach Art. 4 ZGB zugestanden werden, sodass die blosse Möglichkeit einer anderen Beurteilung der Interessen in der Retrospektive nicht automatisch zu einer Verurteilung wegen Amtsgeheimnisverletzung führen darf. Die vorgenommene Interessenabwägung ist gestützt auf die Ausführungen von A.________ nachvollziehbar. Folglich liegt ein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 451 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 14 StGB vor, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO einzustellen ist.

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E. 3.6 Der Beschwerdeführer entgegnete zusammengefasst, soweit zu berücksichtigen (vgl. E. 2.3 hiervor), die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt insofern falsch dargestellt, als eine telefonische Kontaktaufnahme einer Mitarbeiterin der KESB mit Dr. med. G.________ vom H.________ vor dem Schreiben vom 26. April 2023 zur Anfrage von Kapazitäten und zeitlichen Möglichkeiten nicht erstellt sei. Unzutref- fend sei auch, dass bis zum Zeitpunkt der Herausgabe der Akten Leute unter Druck gesetzt worden seien und Fachleute die Zusammenarbeit deswegen beendet hät- ten. Weiter führte er aus, dass im Zeitpunkt der fraglichen Herausgabe der Akten kein «spezieller Einzelfall» vorgelegen habe, der die Herausgabe an die Gutach- tensstelle vor der Erteilung des Gutachtensauftrags gerechtfertigt hätte. Die aus- führliche Zusammenfassung in der Gutachteranfrage vom 26. April 2023 sowie die Angaben zum Umfang der Akten hätten der Gutachtensstelle genügt, um über die Annahme des Auftrages zu entscheiden. Dies zeige sich auch darin, dass die Ak- ten am 15. Mai 2023 versendet worden, somit kaum vor dem 17. Mai 2023 beim H.________ eingetroffen gewesen und der Auftrag sodann bereits am 22. Mai 2023 von Dr. med. G.________ bestätigt worden sei. Der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen gemäss Art. 14 StGB greife im vorliegenden Fall nicht. Das verwendete Mittel sei dem verfolgten Zweck nicht angemessen gewesen und zur Erreichung des Ziels hätten andere gesetzliche Mittel zur Verfügung ge- standen. Die Beschuldigte hätte gemäss Art. 320 Abs. 2 StGB die Einwilligung der vorgesetzten Behörde einholen müssen, da keine zeitliche Dringlichkeit bestanden habe.

E. 3.7 Der in der angefochtenen Verfügung dargestellte Ablauf der Gutachtenserteilung betreffend das Erziehungsfähigkeitsgutachten an das H.________ und insbesonde- re die Herausgabe bzw. die Veranlassung der Herausgabe der KESB-Akten durch die Beschuldigte bereits vor Erteilung des förmlichen Gutachtensauftrags an die Gutachtensstelle sind unbestritten. Ob vor dem Schreiben vom 26. April 2023 be- reits ein telefonischer Kontakt zwischen der KESB und der Gutachtensstelle statt- gefunden hat, kann offenbleiben. Dieser Umstand ist für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht relevant, zumal die Beschuldigte nicht vorbringt, die Herausgabe der Akten sei vorgängig mit der Gutachtensstelle besprochen worden oder auf deren Verlangen hin erfolgt. Strittig und relevant ist, ob die Herausgabe der KESB-Akten bzw. die Veranlassung ihrer Herausgabe an das H.________ zwecks Anfrage der Bereitschaft zur Erstellung eines Gutachtens gegenüber den Geheimhaltungsinteressen überwiegt und die Beschuldigte ihr Verhalten deshalb auf einen Rechtfertigungsgrund stützen kann, dessen Vorliegen genügend klar erscheint, um die Einstellung des Strafverfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO zu begründen.

E. 4 Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 320 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforder- lich; Eventualvorsatz genügt. Das Behördenmitglied oder der Beamte muss im Wissen um den Geheimnischarakter die Tatsache offenbart oder dies zumindest in Kauf genommen haben. Blosse Fahrlässigkeit ist nicht strafbar; hingegen können sich daraus allenfalls disziplinarrechtliche Konsequenzen ergeben (OBERHOLZER, a.a.O., N. 11 zu Art. 320 StGB).

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Strafverfahrens, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unan- wendbar machen (Bst. c). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Ein- stellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE

9 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahr- scheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schwe- ren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine ab- weichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar er- stellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfü- gungen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1 je mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; siehe statt vieler auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 475 + 476 vom

12. Oktober 2023 E. 7.1).

E. 4.2 Der Verletzung des Amtsgeheimnisses macht sich nach Art. 320 Ziff. 1 StGB straf- bar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Die Tathandlung besteht im Offen- baren. Der Täter muss das Geheimnis einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringen oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglichen. Ohne Bedeutung ist, ob der Empfänger des offenbarten Geheimnisses seinerseits dem Amtsgeheimnis oder einer anderen Geheimhaltungspflicht untersteht; denn auch innerhalb der einzelnen Verwaltungszweige ist die Geheimhaltungspflicht grundsätzlich zu beachten. Nur soweit die Offenbarung gesetzlich vorgesehen oder dienstlich gerechtfertigt ist, entfällt die Verpflichtung zur amtsinternen Geheimnis- wahrung (BGE 114 IV 44 E. 3b; OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht,

E. 4.3 Als Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO kommt vorliegend Art. 14 StGB in Betracht. Demnach verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es

10 das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Die KESB ist zur Verschwiegen- heit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen (vgl. Art 451 Abs. 1 ZGB). Die Behörde hat insoweit eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen. Dem Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person können überwiegende Interessen dieser oder Dritter entgegenstehen. Demgegenüber kann die Behörde grundsätzlich keine eigenen Interessen für die Verletzung der Ge- heimhaltungspflicht geltend machen. Ein überwiegendes Interesse kommt zum Beispiel im Zusammenhang mit der Wirksamkeit und Durchführung von Massnah- men in Betracht, da diese häufig voraussetzen, dass sie Dritten bekannt gegeben werden. Ein überwiegendes Interesse kann sich aus dem Schutzbedürfnis Dritter ergeben (GEISER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 17 f. zu Art. 451 ZGB).

E. 4.4 Die Beschwerdekammer hob mit Beschluss BK 25 42 vom 7. April 2025 die damals angefochtene Einstellung hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung des Amtsge- heimnisses auf. Sie erwog, dass auf der damaligen Sachverhaltsgrundlage für eine derart frühe Aktenherausgabe keine offensichtlichen überwiegenden Interessen im Sinne von Art. 451 Abs. 1 ZGB vorgelegen hatten. Angesichts der noch unklaren Ausgangslage erachtete die Beschwerdekammer es als angezeigt, die Beschuldig- te zu den konkreten Umständen der Aktenherausgabe einzuvernehmen (vgl. E. 4.10 des Beschlusses BK 25 42). Auch unter Berücksichtigung der Ausführun- gen der Beschuldigten in der darauffolgenden staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me vom 25. August 2025 gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass nicht von einem klarerweise gerechtfertigten Verhalten der Beschuldigten durch die Her- ausgabe bzw. die Veranlassung der Herausgabe der KESB-Akten zum fraglichen Zeitpunkt im Sinne von Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO ausgegangen werden kann. Die Beschuldigte führte in der Einvernahme zwar aus, sie habe die vollständige Akten- herausgabe aufgrund der Komplexität des Falles und des Umfangs des Verfahrens mit Beginn im Mai 2015, der wechselhaften Fallentwicklung sowie der schwierigen Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer als notwendig erachtet. Nur durch ei- nen umfassenden Einblick in die Gesamtakten habe die angefragte Gutachtens- stelle ihre Bereitschaft zur Übernahme des Auftrages beurteilen können. Diese Ausführungen mögen – wie die Staatsanwaltschaft festhält – glaubhaft sein. Dass das Interesse an der vollständigen Herausgabe der KESB-Akten unter den vorge- brachten Umständen die Geheimhaltungsinteressen überwog und entsprechend insoweit die Verschwiegenheitspflicht aufhob, erscheint jedoch nicht genügend of- fensichtlich. Zweifel begründet namentlich, dass die Akten lediglich für eine Anfrage zur Übernahmebereitschaft und (noch) nicht für die Durchführung des Gutach- tensauftrags und die sich in diesem Zusammenhang allenfalls stellenden Fragen herausgegeben wurden. Für die Beschwerdekammer ist weiterhin unklar, weshalb eine kurze Zusammenfassung des Sachverhalts sowie der wesentlichen Problema- tiken, die Nennung der zu begutachtenden Person(en) im Hinblick auf allfällige Ab- lehnungsgründe (Art. 183 Abs. 2 ZPO) und Angaben zum konkreten Aktenumfang mindestens zu Beginn nicht ausgereicht haben sollen, um die Bereitschaft zur Übernahme zu prüfen und den mutmasslichen Zeit- und Kostenaufwand abzu- klären. Unklar erscheint auch, inwiefern die vollständigen Akten gegenüber der

11 blossen zusammenfassenden Falldarstellung im Schreiben der Beschuldigten vom

26. April 2023 zusätzliche Erkenntnisse für die Beurteilung der blossen Übernah- mebereitschaft hätten vermitteln können müssen. Selbst wenn die Beschuldigte mit der Herausgabe eine Gewichtung des Falles bei dessen Darstellung vermeiden wollte, ist nicht ersichtlich, weshalb bereits im Rahmen der blossen Anfrage zur Er- stellung eines Gutachtens eine umfassende und vollständige Darstellung des um- fangreichen Falles erforderlich gewesen sein sollte. Eine Herausgabe der vollstän- digen Akten entsprach sodann auch nicht der behördlichen Praxis und erfolgte we- der auf Verlangen noch nach vorgängiger Rücksprache mit der Gutachtensstelle betreffend benötigte Unterlagen. Es bestand sodann kein zeitlicher Druck. So führ- te die Beschuldigte selbst aus, es habe sich nicht um eine «Krisenanfrage» gehan- delt; bei einem Gutachten werde eine fachliche Einschätzung für die nahe Zukunft benötigt, wofür mehrere Monate beansprucht würden (vgl. Einvernahme der Be- schuldigten vom 25. August 2025 Z. 97 ff.). Eine Nachreichung der allenfalls tatsächlich benötigten Akten(teile) wäre zudem auf entsprechendes Verlangen hin sowie nach Rücksprache mit den Betroffenen möglich gewesen. Zu berücksichti- gen ist bei der Annahme eines überwiegenden Interesses auch, dass die Akten höchstpersönliche und sensible Informationen enthielten. Auch die geltend ge- machten Umstände des Falles, namentlich die Komplexität, der Aktenumfang, die Verfahrensdauer, die wechselhaften Fallentwicklungen und die schwierige Zusam- menarbeit lassen nicht ohne Weiteres auf einen besonders gelagerten Einzelfall schliessen. Dies gilt umso mehr, als solche Merkmale für ein Kindesschutzverfah- ren nicht ungewöhnlich erscheinen.

E. 4.5 Das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ist zusammenfassend nicht derart klar erstellt, dass von einem offensichtlichen Rechtfertigungsgrund ausgegangen wer- den kann. Daran vermag auch die Berücksichtigung eines gewissen Ermessens- pielraums nach Art. 4 ZGB nichts zu ändern. Die Voraussetzungen einer Einstel- lung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO sind damit nicht erfüllt. Ob die Interes- sen an der Aktenweitergabe die Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdefüh- rers zu überwiegen vermochten, wird vom Sachgericht zu beurteilen sein.

E. 5 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Be- schuldigten zu Unrecht eingestellt. Die Beschwerde erweist sich demnach als be- gründet und ist gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, Anklage zu erheben.

E. 6.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens (Kassation der Einstellungsverfügung und Zurückweisung an die Vorinstanz) trägt der Kanton Bern die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’200.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO).

E. 6.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Be- stimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfah- ren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren an- wendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIES-

12 SER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Straf- prozessordnung, a.a.O., N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen, sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Nach der stetigen Praxis der Beschwerdekammer hat im Falle einer Kas- sation nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die be- schuldigte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Auf- wendungen im Rechtsmittelverfahren (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1).

E. 6.2.1 Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatklä- gerschaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen und zu bezif- fern (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Der obsiegende, anwaltlich ver- tretene Beschwerdeführer hat eine Entschädigung beantragt («unter Kosten- und Entschädigungsfolgen»), diese aber nicht beziffert oder belegt. Ebenso wenig hat sich die Vertretung des Beschwerdeführers vorbehalten, eine Kostennote einzurei- chen oder eine solche in Aussicht gestellt. Der Antrag «unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen […]» ist allein nicht ausreichend (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 433 StPO). Gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO analog ist dem Be- schwerdeführer demnach keine Entschädigung zuzusprechen.

E. 6.2.2 Die Rechtsvertreterin der Beschuldigten hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehal- ten. Ihre Entschädigung wird somit praxisgemäss nach dem Ermessen des Ge- richts festgesetzt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Verordnung über die Be- messung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Ta- rifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich), des Aktenumfangs (unterdurchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (unterdurchschnittlich) ist ihr für ihre Aufwendungen (insbesondere das Verfassen einer Stellungnahme [eine Seite ohne Rubrum und Unterschriftenblock] und absch- liessender Bemerkungen [gehen inhaltlich an der Sache vorbei], das Aktenstudium [die Verteidigung ist vorbestehend] sowie die Besprechung mit der Klientin) eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung von pauschal CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Der Anspruch auf Entschädigung steht dabei unter dem Vorbehalt der Abrechnung der Verteidigung mit der Klientschaft zu (Art. 429 Abs. 3 StPO).

13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 13. Februar 2026 (EO 24 11731) wird aufgehoben und Letztere angewiesen, Anklage zu erheben.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'200.00, trägt der Kanton.
  3. Die Entschädigung der Beschuldigten wird auf pauschal CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwältin B.________ vom Kanton Bern ausgerich- tet.
  4. Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen.
  5. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin M.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 122 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. August 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Mathis Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung / Beweisanträge Strafverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 13. Februar 2026 (EO 24 11731)

2 Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt bzw. führte ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte), Behördenmitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) E.________, wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und übler Nachre- de (EO 24 11731). 1.2 Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin D.________, initiierte Verfahren wegen übler Nachrede und Verletzung des Amts- geheimnisses ein. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss BK 25 42 vom 7. April 2025 hin- sichtlich Verletzung des Amtsgeheimnisses gut und wies die Staatsanwaltschaft an, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. Weitergehend wies die Beschwerdekammer die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Dispo- sitivziffer 1 des Beschlusses). 1.3 Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 (recte: 2026) lehnte die Staatsanwaltschaft die vom Beschwerdeführer am 2. Februar 2025 (recte: 2026) gestellten Beweisan- träge ab (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung), stellte das Verfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses ein (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung) und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg (Dispositivziffer 3 der ange- fochtenen Verfügung). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. März 2026 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer und stellte folgende Anträge:

1. Die Ziffern 1 – 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Region Emmental- Oberaargau vom 13.02.2026 seien aufzuheben.

2. Die Sache sei zur Weiterführung des Strafverfahrens und zur Ausfällung eines Strafbefehls gegen die Beschuldigte an die Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau zurückzuweisen.

3. Dem Beschwerdeführer sei eine Frist von 30 Tagen zur einlässlichen Begründung und zur Präzi- sierung der Rechtsbegehren anzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates 1.4 Gestützt darauf eröffnete die Verfahrensleitung i.V. mit Verfügung vom 13. März 2026 ein Beschwerdeverfahren, wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Frist- ansetzung zur einlässlichen Beschwerdebegründung und Präzisierung der Rechts- begehren ab und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten Ge- legenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 16. März 2026 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungs- verfügung vom 13. Februar 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, beantragte in ihrer Stel- lungnahme vom 1. April 2026 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Von die- sen Eingaben nahm und gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 7. April 2026 Kenntnis und teilte gleichzeitig mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. Am 20. April 2026 reichte der Beschwerdeführer

3 eine ausführliche Eingabe samt weiteren Unterlagen und zusätzlichen Anträgen ein. Die Beschuldigte beantragte am 28. April 2026, die Eingabe des Beschwerde- führers vom 20. April 2026 sei aus den Akten zu weisen. Diesen Antrag wies die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 6. Mai 2026 ab. 2. 2.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Strafkläger im vorliegenden Verfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen (E. 2.2 - 2.3) einzutreten. 2.2 2.2.1 Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen (Dispositiv- ziffer 1 der angefochtenen Verfügung) richtet, ist zunächst daran zu erinnern, dass eine gestützt auf Art. 318 Abs. 2 StPO erfolgte Ablehnung von Beweisanträgen nicht anfechtbar ist (Art. 318 Abs. 3 StPO). Der grundsätzliche Ausschluss der An- fechtbarkeit solcher Entscheide beruht auf der Überlegung, dass ein abgelehnter Beweisantrag gestützt auf Art. 318 Abs. 2 Satz 3 StPO im Hauptverfahren ohne Weiteres erneut gestellt werden kann. Er bezweckt somit die Verhinderung unab- sehbarer Verfahrensverzögerungen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafpro- zessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 1271 Ziff. 2.6.3.4; vgl. auch WI- PRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 318 StPO). Kann der Beweisantrag allerdings nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden, ist gegen den ablehnenden Entscheid der Staatsanwaltschaft ausnahmsweise Be- schwerde zulässig (Art. 394 Bst. b StPO e contrario). Daraus folgt jedoch nicht, dass gegen die Abweisung von Beweisanträgen stets Beschwerde geführt werden kann, wenn ein Gerichtsverfahren voraussichtlich nicht stattfinden wird. Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass in Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung mitteilt und eine (voll- umfängliche oder teilweise) Einstellung des Verfahrens in Aussicht stellt, stets die Beschwerde zulässig wäre. Dies wäre jedoch gerade nicht im Sinne des Gesetz- gebers (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 486 + 487 vom

26. November 2019 E. 4.1). Entsprechend lässt sich ein drohender Beweisverlust nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht damit begründen, «dass es möglicherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt» (statt vieler Beschlüs- se des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 101 vom 17. August 2022 E. 2; BK 19 486 + 487 vom 26. November 2019 E. 4.1). Weiter ist zu berücksichtigen, dass ein abgelehnter Beweisantrag im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsver-

4 fügung gerügt resp. erneut gestellt werden kann (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 394 Bst. b und Art. 389 Abs. 3 StPO). Wenngleich die Beschwerdeinstanz im schriftli- chen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO) und grundsätzlich gestützt auf die Akten der Vorinstanz (Art. 389 Abs. 1 StPO) entscheidet, kann sie von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien zusätzliche Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Sodann kann sie bei Gutheissung der Beschwerde die Einstellung des Strafverfahrens auf- heben und die Staatsanwaltschaft anweisen, weitere Beweise zu erheben resp. ei- nen vormals abgelehnten Beweisantrag gutzuheissen (vgl. Art. 397 Abs. 2 und 3 StPO). Mithin ist die Möglichkeit, einen abgelehnten Beweisantrag im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung geltend zu machen, jener der Wie- derholung abgelehnter Beweisanträge im erstinstanzlichen Hauptverfahren i.S.v. Art. 394 Bst. b StPO gleichwertig (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 486 + 487 vom 26. November 2019 E. 4.2 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.1). Der beschwerde- führenden Person steht es mithin frei, gegen eine Einstellungsverfügung Be- schwerde zu erheben, mit dem Ziel, die Abnahme der beantragten Beweismittel durchzusetzen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 101 vom 17. August 2022 E. 2). Weiter ist festzuhalten, dass der Nachweis des drohenden und schwerwiegenden Beweisverlusts sowie die Relevanz des Beweises der be- schwerdeführenden Person obliegt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 101 vom 17. August 2022 E. 2; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 3 zu Art. 394 StPO). 2.2.2 Nach dem Gesagten und weil der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 394 Bst. b StPO vorliegend erfüllt sein sollen, ist auf die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beweisanträge nicht einzutreten. Die Frage, ob sich im Strafverfahren gegen die Beschuldigte weitere Beweisabnahmen aufdrängen, ist Gegenstand der materiellen Überprüfung der Einstellungsverfü- gung. 2.3 Soweit die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2026 eine Ergänzung bzw. Präzisierung der Beschwerde und der Rechtsbegehren darstellt, ist sie unbe- achtlich. Sie wurde erst nach Ablauf der zehntätigen Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht. Da diese Frist gesetzlich bestimmt und nicht er- streckbar ist (vgl. Art. 89 Abs. 1 StPO), hätte eine allfällige Ergänzung der Be- schwerdeschrift ebenfalls innerhalb dieser Frist erfolgen müssen. Entsprechend wies die Verfahrensleitung i.V. den Antrag auf Fristansetzung zur einlässlichen Be- schwerdebegründung und Präzisierung mit Verfügung vom 13. März 2026 ab. Eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik erweist sich insbesondere nur bei Noven der Gegenpartei als statthaft (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweize- rischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 510). Den Stellungnahmen der General- staatsanwaltschaft vom 16. März 2026 und der Beschuldigten vom 1. April 2026 sind indessen keine Noven zu entnehmen. Zudem sind Beweisanträge grundsätz- lich Teil der Begründung (vgl. Art. 385 Abs. 1 Bst. c StPO). Die in der Ergänzung bzw. Präzisierung gestellten Beweisanträge sind offensichtlich verspätet erfolgt, wobei keine beachtbaren Gründe für diese Verspätung ersichtlich sind (vgl. auch Ziff. 3 der Verfügung vom 13. März 2026).

5 3. 3.1 Am 27. September 2024 erstattete der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte eine Strafanzeige wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und übler Nachrede. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der üblen Nachrede wurde rechtskräftig ein- gestellt (vgl. E. 1.2). Hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung des Amtsgeheimnis- ses machte er im Wesentlichen geltend, die Beschuldigte habe als fallführendes Behördenmitglied der KESB E.________ am 15. Mai 2023 dem H.________ im Rahmen einer Anfrage betreffend die Bereitschaft zur Erstellung eines Erziehungs- fähigkeitsgutachtens im Zusammenhang mit seiner Tochter die vollständigen KESB-Verfahrensakten betreffend seine Tochter zugestellt bzw. deren Zustellung veranlasst, ohne hierfür von der zuständigen Stelle vom Amtsgeheimnis entbunden worden zu sein und ohne Vorliegen der Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern. Das H.________ sei erst am 26. Februar 2024 mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt worden. Zuvor habe kein Rechtfertigungsgrund für die Herausgabe der Akten an die Gutachtenstelle bestanden. 3.2 Diese Anfrage der KESB betreffend die Bereitschaft zur Übernahme des Auftrages zur Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens erfolgte im Rahmen eines be- reits mehrjährigen Kindesschutzverfahrens betreffend die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers F.________. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 42 vom 7. April 2025, insbe- sondere E. 3.1, verwiesen werden. 3.3 Dem vorliegenden Strafverfahren liegt folgender unbestrittener rechtserheblicher Sachverhalt zugrunde, der der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist (S. 3 f.) Den edierten Unterlagen der KESB E.________ ist bezüglich der Gutachtenserteilung folgender Ab- lauf zu entnehmen: - Mit Schreiben vom 26.04.2023 fragte die KESB E.________ Dr. med. G.________ vom H.________ an, ob er ein Erziehungsfähigkeitsgutachten erstellen könne, um die beantragten Weisungen der Beiständin als auch die Sorgerechts- und Obhutsfrage neu zu klären. Im Schrei- ben wurde so dann festgehalten: «Damit Sie sich ein besseres Bild über das Dossier machen können, lassen wir Ihnen die Akten zur Einsichtnahme zukommen». - Mit Schreiben vom 15.05.2023 wurden die KESB-Akten i.S. F.________ (3 Dossiers) durch die Sachbearbeiterin der Kanzlei I.________ an H.________ verschickt. - Am 22.05.2023 bestätigte Dr. med. G.________ den Gutachtensauftrag und teilte mit, dass J.________, Fachpsychologin für Rechtspsychologie FSP, in Zusammenarbeit mit K.________, Fachpsychologin für Psychotherapie und Rechtspsychologie FSP, als Fallführung vorgesehen seien. - Mit Schreiben vom 14.06.2023 wurde den Kindseltern das rechtliche Gehör zum geplanten Gut- achten gewährt. Infolgedessen wurde durch C.________ beantragt, auf die Anordnung eines Er- ziehungsfähigkeitsgutachtens sei vorläufig zu verzichten und die L.________ sei mit einer Famili- enbegleitung für 6 Monate zur Abklärung des Unterstützungsbedarfs von F.________ zu beauf- tragen. - Mit Schreiben vom 25.09.2023 informierte die KESB E.________ die Parteien darüber, die An- ordnung einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung als milderes Mittel zum Erziehungsfähig-

6 keitsgutachten habe aufgrund der mangelnden Kooperation des Kindsvaters in der Zusammena- rbeit mit der Behörde und der Beiständin nicht in Betracht gezogen werden können. Die E.________ sei aber gerne bereit, den Kindseltern erneut das Vertrauen entgegenzubringen und den Unterstützungsbedarf im Rahmen einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung abklären zu lassen. Sollte sich wiederum herausstellen, dass die Kindseltern im Rahmen dieser Mass- nahme nicht zielführend mitwirken, werde die Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens erneut geprüft. Um sicher zu stellen, dass es sich bei der Auftragsnehmerin um eine neutrale, räumlich nahe gelegenen und KFSG-konformen Sozialpädagogischen Familienbegleitung hand- le, werde die Beiständin damit beauftragt, zeitnah eine geeignete Sozialpädagogische Familien- begleitung zu organisieren und gemeinsam mit den Eltern die Ziele zu formulieren. - Mit Schreiben vom 27.11.2023 teilte die Beiständin von F.________ der KESB E.________ mit, dass der Kindsvater durch aktive Manipulation die Zusammenarbeit mit dem Sozialatelier verun- möglicht habe. Des Weiteren habe er innerhalb des Sozialateliers unbeteiligte Personen kontak- tiert und involviert. Da die Beziehung zwischen dem Kindsvater und dem Sozialatelier mittlerweile von Misstrauen geprägt sei, habe das Sozialatelier die Sozialpädagogische Familienbegleitung beendet. Die Beiständin beantragte daher u.a. erneut die Erstellung eines Erziehungsfähigkeits- gutachtens. - Mit verfahrensleitendem Entscheid vom 26.02.2024 ordnete die KESB E.________ schliesslich förmlich ein Fachgutachten durch das H.________ an. 3.4 Mit Beschluss BK 25 42 vom 7. April 2025 wies die Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft an, das Verfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses fortzusetzen und insbesondere im Sinne der Erwägungen die Beschuldigte zu den konkreten Umständen der Aktenherausgabe einzuvernehmen (vgl. Dispositivzif- fer 1 und E. 4.10). Die Staatsanwaltschaft befragte sie entsprechend am 25. Au- gust 2025. Die anlässlich dieser Einvernahme gemachten Aussagen wurden in der angefochtenen Verfügung wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (S. 4 f. der angefochtenen Verfügung). 3.5 Zur Begründung der Einstellung führte die Staatsanwaltschaft Folgendes aus (S. 6 ff. der angefochtenen Verfügung): [rechtliche Grundlagen von Art. 319 StPO und Art. 320 Ziff. 1 StGB] Die Verfahren vor der KESB richten sich im Kanton Bern gemäss Art. 72 des Gesetzes über den Kin- des- und Erwachsenenschutz (KESG) nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRPG), soweit das KESG keine abweichenden Bestimmungen enthält. Gemäss Art. 19 Abs. 2 VRPG erfolgen Ermittlungen des Sachverhalts und die Beschaffung von Beweismitteln grundsätzlich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Gemäss Art. 183 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen. Es hört die Parteien vorgängig an (Abs. 2). Bei der Auftragserteilung zur Durchführung einer Begutachtung im Rahmen eines Kinds- schutzverfahrens hält Art. 185 Abs. 3 ZPO unter dem Titel «Auftrag» lediglich fest, dass der sachver- ständigen Person die notwendigen Akten zur Verfügung gestellt werden sollen. Ob die notwendigen Akten bereits vor der Auftragserteilung zugestellt werden können, ist daraus hingegen nicht abzulei- ten. Da die sachverständigen Personen vor der Auftragserteilung noch nicht dem Amtsgeheimnis un- terliegen, ist zu diesem Zeitpunkt besondere Vorsicht bei der Herausgabe der Akten geboten (vgl. Art. 185 i.V.m. Art. 184 Abs. 2 ZPO).

7 Art. 451 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) hält explizit fest, dass die KESB zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Die Behörde hat insoweit eine Interessenabwägung im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen (BSK ZGB-GEISER, 7. Aufl. 2022, Art. 451 N 17, BSK ZGB-FOUNTOULAKIS/HONSELL, 7. Aufl. 2022, Art. 4 N 1 und 6). Gemäss Botschaft des Bundesrates zum Erwachsenenschutzgesetz stellt die Bekannt- gabe von Tatsachen, die die KESB oder die mandatsführende Person in Abwägung der Interessen gestützt auf Art. 451 Abs. 1 oder 413 Abs. 2 ZGB machen, einen Rechtsfertigungsgrund nach Art. 14 StGB dar und führt so zur Durchbrechung des Amtsgeheimnisses, ohne dass dazu eine explizite Er- mächtigung der vorgesetzten Behörde nach Art. 320 Ziff. 2 StGB vorliegen müsste (BBI 2006 7001, 7089; vgl. auch VOGEL, Verhältnis der Schweigepflicht nach Art. 413 und 451 ZGB zum Amtsgeheim- nis nach Art. 320 StGB, ZKE 3/2014, 257; Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, Peter Tuor, Bernhard Schnyder, Jörg Schmid, Alexandra Jungo, Bettina Hürlimann-Kaup (Hrsg.), II. Teil Das Familienrecht / Dritte Abteilung Der Erwachsenenschutz / Dritter Abschnitt Die Organisation, 2023, S. 825 f.). Ad Fazit / Würdigung Vorliegend ist unbestritten, dass A.________ als fallführendes Behördenmitglied an das Amtsgeheim- nis gebunden ist und gemäss ihrer Anweisung die gesamten Akten des Kindesschutzverfahrens i.S. F.________ bei der Gutachteranfrage und damit vor der definitiven Erteilung des Gutachtensauftrags an die sachverständige Person herausgegeben wurden. Fraglich ist jedoch, ob bei der Herausgabe der Akten ein überwiegendes Interesse i.S.v. Art. 451 Abs. 1 ZGB vorlag und somit ein Rechtferti- gungsgrund i.S.v. Art. 14 StGB besteht. A.________ machte bei der Einvernahme glaubhaft geltend, dass es im konkreten Einzelfall notwen- dig war, die gesamten Akten bei der Gutachteranfrage herauszugeben. Sie erklärte, dass der vorlie- gende Fall aussergewöhnlich sei und es nicht dem gewöhnlichen Vorgehen entspreche, dass bereits bei der Gutachteranfrage sämtliche Akten herausgegeben werden. Das Dossier «F.________» sei sehr umfangreich und komplex. Seit Mai 2015 habe sich die Dynamik des Falles immer wieder ver- schoben, die Zusammenarbeit mit den betroffenen Personen sei schwierig gewesen und es sei Druck ausgeübt worden. Sie habe dies alles sowie die Tatsache, dass bei diesem Dossier bereits Fachleute die Zusammenarbeit beendet haben, bei der Gutachtensanfrage nicht verheimlichen wollen. Zudem begründete A.________ nachvollziehbar, dass sie keine Auswahl resp. keine Gewichtung der Unter- lagen habe machen wollen. Sie sei überzeugt gewesen, dass es nicht ausreichend gewesen wäre, nur Teile der Unterlagen einzureichen. Die potenzielle sachverständige Person habe nur mit dem Ge- samtakten ein wirkliches Bild dieses aussergewöhnlichen Falles gehabt und habe nur so ausreichend entscheiden können, ob der Auftrag durchgeführt werden könne oder nicht. A.________ hat somit eine Interessenabwägung im Einzelfall vorgenommen und ist zum Schluss ge- langt, dass die Interessen an der Aktenherausgabe bzw. an der vollständigen Transparenz gegenüber der potenziellen sachverständigen Person die Geheimhaltungsinteressen von C.________ aus- nahmsweise überwiegen. Den Behördenmitgliedern muss sodann bei der Abwägung der Interessen auch ein gewisser Ermessensspielraum nach Art. 4 ZGB zugestanden werden, sodass die blosse Möglichkeit einer anderen Beurteilung der Interessen in der Retrospektive nicht automatisch zu einer Verurteilung wegen Amtsgeheimnisverletzung führen darf. Die vorgenommene Interessenabwägung ist gestützt auf die Ausführungen von A.________ nachvollziehbar. Folglich liegt ein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 451 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 14 StGB vor, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO einzustellen ist.

8 3.6 Der Beschwerdeführer entgegnete zusammengefasst, soweit zu berücksichtigen (vgl. E. 2.3 hiervor), die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt insofern falsch dargestellt, als eine telefonische Kontaktaufnahme einer Mitarbeiterin der KESB mit Dr. med. G.________ vom H.________ vor dem Schreiben vom 26. April 2023 zur Anfrage von Kapazitäten und zeitlichen Möglichkeiten nicht erstellt sei. Unzutref- fend sei auch, dass bis zum Zeitpunkt der Herausgabe der Akten Leute unter Druck gesetzt worden seien und Fachleute die Zusammenarbeit deswegen beendet hät- ten. Weiter führte er aus, dass im Zeitpunkt der fraglichen Herausgabe der Akten kein «spezieller Einzelfall» vorgelegen habe, der die Herausgabe an die Gutach- tensstelle vor der Erteilung des Gutachtensauftrags gerechtfertigt hätte. Die aus- führliche Zusammenfassung in der Gutachteranfrage vom 26. April 2023 sowie die Angaben zum Umfang der Akten hätten der Gutachtensstelle genügt, um über die Annahme des Auftrages zu entscheiden. Dies zeige sich auch darin, dass die Ak- ten am 15. Mai 2023 versendet worden, somit kaum vor dem 17. Mai 2023 beim H.________ eingetroffen gewesen und der Auftrag sodann bereits am 22. Mai 2023 von Dr. med. G.________ bestätigt worden sei. Der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen gemäss Art. 14 StGB greife im vorliegenden Fall nicht. Das verwendete Mittel sei dem verfolgten Zweck nicht angemessen gewesen und zur Erreichung des Ziels hätten andere gesetzliche Mittel zur Verfügung ge- standen. Die Beschuldigte hätte gemäss Art. 320 Abs. 2 StGB die Einwilligung der vorgesetzten Behörde einholen müssen, da keine zeitliche Dringlichkeit bestanden habe. 3.7 Der in der angefochtenen Verfügung dargestellte Ablauf der Gutachtenserteilung betreffend das Erziehungsfähigkeitsgutachten an das H.________ und insbesonde- re die Herausgabe bzw. die Veranlassung der Herausgabe der KESB-Akten durch die Beschuldigte bereits vor Erteilung des förmlichen Gutachtensauftrags an die Gutachtensstelle sind unbestritten. Ob vor dem Schreiben vom 26. April 2023 be- reits ein telefonischer Kontakt zwischen der KESB und der Gutachtensstelle statt- gefunden hat, kann offenbleiben. Dieser Umstand ist für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht relevant, zumal die Beschuldigte nicht vorbringt, die Herausgabe der Akten sei vorgängig mit der Gutachtensstelle besprochen worden oder auf deren Verlangen hin erfolgt. Strittig und relevant ist, ob die Herausgabe der KESB-Akten bzw. die Veranlassung ihrer Herausgabe an das H.________ zwecks Anfrage der Bereitschaft zur Erstellung eines Gutachtens gegenüber den Geheimhaltungsinteressen überwiegt und die Beschuldigte ihr Verhalten deshalb auf einen Rechtfertigungsgrund stützen kann, dessen Vorliegen genügend klar erscheint, um die Einstellung des Strafverfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO zu begründen. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Strafverfahrens, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unan- wendbar machen (Bst. c). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Ein- stellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE

9 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahr- scheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schwe- ren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine ab- weichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar er- stellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfü- gungen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1 je mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; siehe statt vieler auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 475 + 476 vom

12. Oktober 2023 E. 7.1). 4.2 Der Verletzung des Amtsgeheimnisses macht sich nach Art. 320 Ziff. 1 StGB straf- bar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Die Tathandlung besteht im Offen- baren. Der Täter muss das Geheimnis einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringen oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglichen. Ohne Bedeutung ist, ob der Empfänger des offenbarten Geheimnisses seinerseits dem Amtsgeheimnis oder einer anderen Geheimhaltungspflicht untersteht; denn auch innerhalb der einzelnen Verwaltungszweige ist die Geheimhaltungspflicht grundsätzlich zu beachten. Nur soweit die Offenbarung gesetzlich vorgesehen oder dienstlich gerechtfertigt ist, entfällt die Verpflichtung zur amtsinternen Geheimnis- wahrung (BGE 114 IV 44 E. 3b; OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht,

4. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 320 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforder- lich; Eventualvorsatz genügt. Das Behördenmitglied oder der Beamte muss im Wissen um den Geheimnischarakter die Tatsache offenbart oder dies zumindest in Kauf genommen haben. Blosse Fahrlässigkeit ist nicht strafbar; hingegen können sich daraus allenfalls disziplinarrechtliche Konsequenzen ergeben (OBERHOLZER, a.a.O., N. 11 zu Art. 320 StGB). 4.3 Als Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO kommt vorliegend Art. 14 StGB in Betracht. Demnach verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es

10 das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Die KESB ist zur Verschwiegen- heit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen (vgl. Art 451 Abs. 1 ZGB). Die Behörde hat insoweit eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen. Dem Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person können überwiegende Interessen dieser oder Dritter entgegenstehen. Demgegenüber kann die Behörde grundsätzlich keine eigenen Interessen für die Verletzung der Ge- heimhaltungspflicht geltend machen. Ein überwiegendes Interesse kommt zum Beispiel im Zusammenhang mit der Wirksamkeit und Durchführung von Massnah- men in Betracht, da diese häufig voraussetzen, dass sie Dritten bekannt gegeben werden. Ein überwiegendes Interesse kann sich aus dem Schutzbedürfnis Dritter ergeben (GEISER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 17 f. zu Art. 451 ZGB). 4.4 Die Beschwerdekammer hob mit Beschluss BK 25 42 vom 7. April 2025 die damals angefochtene Einstellung hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung des Amtsge- heimnisses auf. Sie erwog, dass auf der damaligen Sachverhaltsgrundlage für eine derart frühe Aktenherausgabe keine offensichtlichen überwiegenden Interessen im Sinne von Art. 451 Abs. 1 ZGB vorgelegen hatten. Angesichts der noch unklaren Ausgangslage erachtete die Beschwerdekammer es als angezeigt, die Beschuldig- te zu den konkreten Umständen der Aktenherausgabe einzuvernehmen (vgl. E. 4.10 des Beschlusses BK 25 42). Auch unter Berücksichtigung der Ausführun- gen der Beschuldigten in der darauffolgenden staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me vom 25. August 2025 gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass nicht von einem klarerweise gerechtfertigten Verhalten der Beschuldigten durch die Her- ausgabe bzw. die Veranlassung der Herausgabe der KESB-Akten zum fraglichen Zeitpunkt im Sinne von Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO ausgegangen werden kann. Die Beschuldigte führte in der Einvernahme zwar aus, sie habe die vollständige Akten- herausgabe aufgrund der Komplexität des Falles und des Umfangs des Verfahrens mit Beginn im Mai 2015, der wechselhaften Fallentwicklung sowie der schwierigen Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer als notwendig erachtet. Nur durch ei- nen umfassenden Einblick in die Gesamtakten habe die angefragte Gutachtens- stelle ihre Bereitschaft zur Übernahme des Auftrages beurteilen können. Diese Ausführungen mögen – wie die Staatsanwaltschaft festhält – glaubhaft sein. Dass das Interesse an der vollständigen Herausgabe der KESB-Akten unter den vorge- brachten Umständen die Geheimhaltungsinteressen überwog und entsprechend insoweit die Verschwiegenheitspflicht aufhob, erscheint jedoch nicht genügend of- fensichtlich. Zweifel begründet namentlich, dass die Akten lediglich für eine Anfrage zur Übernahmebereitschaft und (noch) nicht für die Durchführung des Gutach- tensauftrags und die sich in diesem Zusammenhang allenfalls stellenden Fragen herausgegeben wurden. Für die Beschwerdekammer ist weiterhin unklar, weshalb eine kurze Zusammenfassung des Sachverhalts sowie der wesentlichen Problema- tiken, die Nennung der zu begutachtenden Person(en) im Hinblick auf allfällige Ab- lehnungsgründe (Art. 183 Abs. 2 ZPO) und Angaben zum konkreten Aktenumfang mindestens zu Beginn nicht ausgereicht haben sollen, um die Bereitschaft zur Übernahme zu prüfen und den mutmasslichen Zeit- und Kostenaufwand abzu- klären. Unklar erscheint auch, inwiefern die vollständigen Akten gegenüber der

11 blossen zusammenfassenden Falldarstellung im Schreiben der Beschuldigten vom

26. April 2023 zusätzliche Erkenntnisse für die Beurteilung der blossen Übernah- mebereitschaft hätten vermitteln können müssen. Selbst wenn die Beschuldigte mit der Herausgabe eine Gewichtung des Falles bei dessen Darstellung vermeiden wollte, ist nicht ersichtlich, weshalb bereits im Rahmen der blossen Anfrage zur Er- stellung eines Gutachtens eine umfassende und vollständige Darstellung des um- fangreichen Falles erforderlich gewesen sein sollte. Eine Herausgabe der vollstän- digen Akten entsprach sodann auch nicht der behördlichen Praxis und erfolgte we- der auf Verlangen noch nach vorgängiger Rücksprache mit der Gutachtensstelle betreffend benötigte Unterlagen. Es bestand sodann kein zeitlicher Druck. So führ- te die Beschuldigte selbst aus, es habe sich nicht um eine «Krisenanfrage» gehan- delt; bei einem Gutachten werde eine fachliche Einschätzung für die nahe Zukunft benötigt, wofür mehrere Monate beansprucht würden (vgl. Einvernahme der Be- schuldigten vom 25. August 2025 Z. 97 ff.). Eine Nachreichung der allenfalls tatsächlich benötigten Akten(teile) wäre zudem auf entsprechendes Verlangen hin sowie nach Rücksprache mit den Betroffenen möglich gewesen. Zu berücksichti- gen ist bei der Annahme eines überwiegenden Interesses auch, dass die Akten höchstpersönliche und sensible Informationen enthielten. Auch die geltend ge- machten Umstände des Falles, namentlich die Komplexität, der Aktenumfang, die Verfahrensdauer, die wechselhaften Fallentwicklungen und die schwierige Zusam- menarbeit lassen nicht ohne Weiteres auf einen besonders gelagerten Einzelfall schliessen. Dies gilt umso mehr, als solche Merkmale für ein Kindesschutzverfah- ren nicht ungewöhnlich erscheinen. 4.5 Das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ist zusammenfassend nicht derart klar erstellt, dass von einem offensichtlichen Rechtfertigungsgrund ausgegangen wer- den kann. Daran vermag auch die Berücksichtigung eines gewissen Ermessens- pielraums nach Art. 4 ZGB nichts zu ändern. Die Voraussetzungen einer Einstel- lung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO sind damit nicht erfüllt. Ob die Interes- sen an der Aktenweitergabe die Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdefüh- rers zu überwiegen vermochten, wird vom Sachgericht zu beurteilen sein. 5. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Be- schuldigten zu Unrecht eingestellt. Die Beschwerde erweist sich demnach als be- gründet und ist gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, Anklage zu erheben. 6. 6.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens (Kassation der Einstellungsverfügung und Zurückweisung an die Vorinstanz) trägt der Kanton Bern die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’200.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO). 6.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Be- stimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfah- ren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren an- wendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIES-

12 SER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Straf- prozessordnung, a.a.O., N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen, sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Nach der stetigen Praxis der Beschwerdekammer hat im Falle einer Kas- sation nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die be- schuldigte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Auf- wendungen im Rechtsmittelverfahren (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1). 6.2.1 Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatklä- gerschaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen und zu bezif- fern (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Der obsiegende, anwaltlich ver- tretene Beschwerdeführer hat eine Entschädigung beantragt («unter Kosten- und Entschädigungsfolgen»), diese aber nicht beziffert oder belegt. Ebenso wenig hat sich die Vertretung des Beschwerdeführers vorbehalten, eine Kostennote einzurei- chen oder eine solche in Aussicht gestellt. Der Antrag «unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen […]» ist allein nicht ausreichend (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 433 StPO). Gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO analog ist dem Be- schwerdeführer demnach keine Entschädigung zuzusprechen. 6.2.2 Die Rechtsvertreterin der Beschuldigten hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehal- ten. Ihre Entschädigung wird somit praxisgemäss nach dem Ermessen des Ge- richts festgesetzt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Verordnung über die Be- messung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Ta- rifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich), des Aktenumfangs (unterdurchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (unterdurchschnittlich) ist ihr für ihre Aufwendungen (insbesondere das Verfassen einer Stellungnahme [eine Seite ohne Rubrum und Unterschriftenblock] und absch- liessender Bemerkungen [gehen inhaltlich an der Sache vorbei], das Aktenstudium [die Verteidigung ist vorbestehend] sowie die Besprechung mit der Klientin) eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung von pauschal CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Der Anspruch auf Entschädigung steht dabei unter dem Vorbehalt der Abrechnung der Verteidigung mit der Klientschaft zu (Art. 429 Abs. 3 StPO).

13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 13. Februar 2026 (EO 24

11731) wird aufgehoben und Letztere angewiesen, Anklage zu erheben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'200.00, trägt der Kanton. 3. Die Entschädigung der Beschuldigten wird auf pauschal CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwältin B.________ vom Kanton Bern ausgerich- tet. 4. Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin M.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 5. August 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Mathis Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.